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Universitätsbibliothek Zürich

Betriebsinterner Gebrauch und Eigengebrauch

21. Darf ich Zeitschriftenartikel, die ich über meine Bibliothek (z.B. über subito) als Ausdruck erhalten habe, zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch einscannen und auf meinem Rechner ein eigenes Archiv anlegen?

Ja, das Recht auf Eigengebrauch ist gedeckt durch das schweizerische Urheberrechtsgesetz. Dort lautet Art. 19 Abs. 1 lit. a URG:

„Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde“. 

22. Darf der Autor seine Werke in einem Repositorium innerhalb der ganzen eigenen Universität zugänglich machen?

Ja, nach der Schrankenregelung im schweizerischen Urheberrechtsgesetz ist der betriebsinterne Gebrauch von Werken erlaubt, auch wenn der Autor dem Verlag die Online-Rechte übertragen hat oder ihm eine ausschliessliche Lizenz erteilt hat. Dabei sind jedoch die Einschränkungen zu beachten, die im Gesetz vorgegeben sind:

 Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 URG:

  • Abs. 1. „Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
    • c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation“.
  • Abs. 3. „Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
    • die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
    • die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
    • die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
    • die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger“.

Zu beachten ist, dass im Falle eines Verlagsvertrags mit einem ausländischen Verlag je nach Formulierung in diesem Vertrag ausländisches Recht gelten könnte, welches in den meisten Staaten keinen vergleichbaren betriebsinternen Gebrauch zulässt.

Der betriebsinterne Gebrauch ist vergütungspflichtig, die Vergütung geht an den Inhaber des Urheberrechts (Art. 20 Abs. 2 URG). Im Falle einer Rechtsübertragung an den Verlag wird dieser zum Inhaber des Urheberrechts. Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG), in der Schweiz beispielsweise Pro Litteris. Der hinterlegte Volltext (PDF) muss rechtmässig erworben worden sein. Im Handel erhältliche ganze Bücher oder Kopien davon dürfen nicht betriebsintern zugänglich gemacht werden, ebenso nicht einzelne Zeitschriftenartikel, die im Handel einzeln erhältlich sind (z.B. über die Internetplattform des Verlags).

23. Darf eine Universitätsbibliothek veröffentlichte Werke ihrer Autoren zu Archivierungszwecken intern hinterlegen?

Falls dies der Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände dient, es also Werke und Artikel betrifft, welche die Bibliothek lizenziert hat oder hatte, ist es gesetzlich erlaubt:

Art. 24 Abs. 1bis URG: „ Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.“