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Falls bei der Veröffentlichung in der wissenschaftlichen Zeitschrift eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen.
Andernfalls kommen die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 3 OR: „Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.“ Daher darf der Autor wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Zeitschriftenartikel, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen in einem Repositorium oder anderen Server veröffentlichen. Dabei ist sicher die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis.
Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt (Abschnitt D).
Falls bei der Veröffentlichung im Sammelwerk eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen.
Andernfalls kommen die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 3 OR: „Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.“ Daher darf der Autor wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Buchbeiträge, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen in einem Repositorium oder anderen Server veröffentlichen. Dabei ist sicher die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis.
Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt (Abschnitt D).
Falls bei der Veröffentlichung in der Zeitung eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen.
Andernfalls kommen die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 2 OR: „Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.“ Das bedeutet, dass aktualitätsbezogene Berichte, z.B. Zeitungsartikel, vom Autor jederzeit in einem Repositorium oder anderen Server veröffentlicht werden dürfen. Dabei ist sicher die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis.
Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt (Abschnitt D).
Falls bei der Veröffentlichung eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen.
Andernfalls kommen die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 1 OR: „Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.“ Daher darf der Autor Werke wie Monografien oder Lehrbücher nicht in Konkurrenz zum Verlag in einem Repositorium offen hinterlegen, solange die Auflage nicht vergriffen ist. Nicht korrekt zitierfähige Versionen, die keine echte Konkurrenz bedeuten, sind erlaubt, z.B. Files ohne Originalseitenzahlen in Fächern, in denen seitengenau zitiert wird.
Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt (Abschnitt D).
Die meisten schweizerischen Universitäten ermöglichen die elektronische Publikation von Dissertationen. Zuständig für die digitale Publikation sind in der Regel die Hochschulbibliotheken, dort erhalten Sie die notwendigen Informationen. Als Autor haben Sie das Recht, ihre Dissertation unter eine freie Lizenz zu stellen.
Enthält die Dissertation jedoch Teile, welche schon anderweitig publiziert wurden oder noch werden, so sind die Vorschriften der entsprechenden Verlagsverträge resp. die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die Hinweise über das Einreichen von Manuskripten beim jeweiligen Journal oder Verlag zu beachten. Es kann daher angebracht sein, etwa nur einzelne Teile der Dissertation auf einem Repositorium zugänglich zu machen und andere Teile verschlossen zu halten. Im Übrigen gelten die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschule beziehungsweise Fakultät.
Wurde ein Verlagsvertrag abgeschlossen, so ist zuerst abzuklären, ob eine solche Hinterlegung des Werks auf einem Repositorium zulässig ist. Ist dies der Fall, so müssen für die Veröffentlichung auf einem Dokumentenserver, wie für die Rechteübertragung an die jeweilige Institution, alle Urheber zustimmen. Möglicherweise haben jedoch die Autoren einen unter ihnen beauftragt, der für alle zusammen sprechen kann. Dann ist diese Person berechtigt, Rechte zu übertragen (Art. 7 Abs. 2 URG).
Nein. Eine Erlaubnis zur Zugänglichmachung dieser Werke kann aus einem solchen Verhalten des Verlags nicht abgeleitet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG).
Nein. Insbesondere darf auch die Nutzung des Werks in einem anderen Layout, z.B. unter Weglassen der Verlagslogos und Verlagsseitenzahlen, nicht ohne Zustimmung des Verlags erfolgen.
Zusätzlich zu den in Fragen 1 und 2 beschriebenen Aspekten ist abzuklären, ob die Verwertungsgesellschaft den Verlag ermächtigt hat, die Rechte an den Bildern für weitere Veröffentlichungen zu gewähren, und ob der Verlag dem Autor diese Rechte einräumt. In der Regel ist dies nicht der Fall, sodass der Autor häufig eine Erlaubnis bei der Verwertungsgesellschaft einholen muss, was mit Kosten verbunden ist. Aus diesen Gründen kann es angebracht sein, auf dem Repositorium den Text ohne Bilder zu veröffentlichen.
Die „request a copy“-Funktion unterscheidet sich von der normalen Hinterlegung insbesondere dadurch, dass das Werk nicht ohne weiteres allgemein zugänglich gemacht wird.
Soweit zwischen Autor und Verlag keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen und das Gesetzesrecht zur Anwendung kommt (Art. 380 ff. OR, Frage 16), spielt der Unterscheid zwischen „request a copy“-Funktion und normaler Hinterlegung keine praktisch relevante Rolle. Das heisst, die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die „request a copy“-Funktion.
Im Falle eines Verlagsvertrags zwischen Autor und Verlag gelten die dort formulierten Vereinbarungen. Soweit der Autor dem Verlag das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht übertragen oder ihm eine ausschliessliche Lizenz daran eingeräumt hat, ist er grundsätzlich nicht mehr zum Versenden des Werks per „request a copy“-Funktion berechtigt. Die „request a copy“-Funktion ist jedoch – anders als die normale Hinterlegung – dann zulässig und nützlich, wenn der Verlagsvertrag die Verbreitung des Werks nur an einen beschränkten Personenkreis erlaubt, und dies wird in vielen Verlagsverträgen so formuliert. Denn die „request a copy“-Funktion entspricht der Verbreitung in einem solchen Personenkreis.
Bei der Anwendung der „request a copy“-Funktion sind allfällige Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich schwieriger zu beweisen als bei einer normalen Hinterlegung, insbesondere weil für einen Aussenstehenden nicht transparent ist, ob die allfällige Urheberrechtsverletzung nur durch den Urheber oder auch durch den Betreiber des Repositoriums erfolgt.