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Der Abschluss eines Verlagsvertrags ist nicht an die Einhaltung einer bestimmtem Form gebunden (Art. 380 ff. OR). Ein E-mail-Austausch oder die Zusendung des Manuskripts vom Urheber an den Verlag mit der Bitte um Veröffentlichung gelten rechtlich als Verlagsvertrag, wenn der Verlag die Publikation vornimmt oder sie zumindest verspricht. Der Verlagsvertrag braucht zwar das Einverständnis beider Parteien, dieses muss jedoch weder schriftlich noch auf andere Art ausdrücklich sein, sondern kann sich auch bloss aus dem Verhalten der Parteien ergeben. In der Praxis entstehen somit oft rechtlich gültige Verlagsverträge, auch wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde.
Die Formulierung im Verlagsvertrag ist entscheidend, und dabei herrscht Vertragsfreiheit. Teilrechte des Urheberrechts können einzeln vergeben werden. Vertragliche Regelungen gehen den dispositiven gesetzlichen Bestimmungen vor. Zu unterscheiden sind folgende Fälle:
Urhebergesetzliche Schrankenregelungen gelten, auch wenn die entsprechenden Rechte übertragen wurden. Ein Beispiel ist die Schrankenregelung zugunsten des betriebsinternen Gebrauchs (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG); dieser ist aber an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Ein Verbot der Rechtseinräumung bezüglich unbekannter Nutzungsarten kennt das schweizerische Recht, anders als etwa bisher das deutsche, nicht. Wurden vor 1995 „sämtliche Urheberrechte“ eingeräumt, so sind davon auch die heute gebräuchlichen Online-Rechte betroffen.
Vertragliche Regelungen zur Verwendung von akzeptiertem Manuskript oder Verlags-PDF sind gültig. Ebenso zulässig sind Regelungen, die dem Autor die Veröffentlichung auf seiner persönlichen Internet-Seite erlauben. Ein Repositorium gilt jedoch nicht als persönliche Internet-Seite des Autors.
Darf der Autor sein Werk anderweitig veröffentlichen und gibt es keine Regelung zum Format, so ist sicher die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis.
Wenn Sie ihre Artikel in kostenpflichtigen Zeitschriften veröffentlichen, sich aber trotzdem das Recht der Selbstarchivierung auf einem Dokumentenserver vorbehalten möchten, sollten Sie dem Verlag nach Möglichkeit nur eine einfache Lizenz gewähren (einfaches Nutzungsrecht). Das Recht auf eine Hinterlegung Ihrer Publikationen auf einem Dokumentenserver können Sie sich sichern,
Weitere Vertragszusätze bieten die MIT Libraries an.
Eine Musterklausel, die nicht in das Verlagsvertragsdokument integriert sein muss, sondern als Vertragszusatz auch separat unterzeichnet werden kann (falls der Verlagsvertrag solches nicht explizit ausschliesst), könnte folgendermassen lauten:
Zusatz zum Verlagsvertrag:
Eine andere Strategie, die ebenfalls schon heute durch die Praxis einiger Verlage gedeckt ist, wäre es, keine Karenzfrist zu verankern, aber vorzusehen, dass der Urheber nicht das Verlags-PDF, sondern nur eine Autorenversion ohne Verlagslogo und Verlagsseitenzahlen (akzeptiertes Manuskript) allgemein zugänglich machen darf.
Grundsätzlich muss der Verlag mit diesen Änderungen einverstanden sein, damit sie Rechtsgültigkeit erlangen. Die bloße Tatsache, dass der Verleger das Werk veröffentlicht hat, ist zweifellos nicht ausreichend, um die Zustimmung des Verlegers zu einer Vertragsergänzung zu konstruieren, die der Verleger nie ausdrücklich akzeptiert hat. Der Urheber trägt die Beweislast dafür, dass der Verleger seine Zustimmung zu der entsprechenden Vertragsergänzung erteilt hat (Art. 8 Zivilgesetzbuch).
Ein vertragsrechtlicher Grundsatz ist, dass AGB nur dann verbindlich sind, wenn sie sich auf die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien stützen können (Art.1 Abs. 1 OR). Beide Parteien müssen daher zustimmen; es genügt nicht, wenn z.B. der Verlag auf einer Internet-Seite AGB aufgeschaltet hat, aber diese gegenüber dem Autor nicht erwähnt. Auch nicht gültig ist, wenn beispielsweise der Verlag den Autor auf die AGB hinweist, diese aber in sehr kleiner, kaum lesbarer Schrift vorliegen, oder wenn die AGB nur auf der Internet-Seite des Verlags zugänglich, dort aber schwer zu finden sind.
Verlagsverträge und AGB von Verlagen können dem Urheber erlauben, sein Werk auf seiner persönlichen Internet-Seite zu publizieren. Eine solche Regelung liegt im Rahmen der Vertragsfreiheit und ist ohne weiteres zulässig.
Bezieht sich die Erlaubnis aber explizit nur auf die Publikation auf der persönlichen Internet-Seite des Urhebers, so kann darunter nicht auch das Repositorium der Universität, bei der er angestellt ist, verstanden werden. Eine solche Auslegung ginge zu weit. Hingegen steht es dem Autor oder Betreiber des Repositoriums frei, auf die persönliche Internet-Seite des Urhebers und das dort zugängliche Werk einen Hyperlink zu setzen.