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Universitätsbibliothek Zürich

Verlagsvertrag und Autorenrechte

Autorenrechte und Selbstarchivierung

Wenn Forschende ihre wissenschaftlichen Arbeiten öffentlich zugänglich machen möchten, können sie dies entweder in einem Open Access Publikationskanal (Open Access Zeitschrift oder Open Access Buchverlag) tun, oder ihre Publikation selbstarchivieren. Für die Selbstarchivierung publizieren Autor*innen ihr Manuskript in einem herkömmlichen Publikationskanal und stellen zugleich das akzeptierte Manuskript oder die bereits veröffentlichte Version davon auf ein anerkanntes Repositorium (wie z.B. ZORA  an der UZH). Damit Forschende ihre Publikationen selbstarchivieren dürfen, benötigen sie die entsprechenden Urheberrechte.

Verlagsvertrag

Beim Publizieren regeln Autor*innen und Verläge die Weiternutzung des wissenschaftlichen Werkes in einem Verlagsvertrag. In diesem geben Autor*innen bestimmte Nutzungsrechte an den Verlag ab, damit dieser das Werk überhaupt vervielfältigen und verarbeiten kann. Forschende können dabei wählen, ob sie einfache/nicht-exklusive oder ausschliessliche/exklusive Nutzungsrechte vergeben wollen. Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt, das Werk auf die genehmigte Art zu verwenden, ohne dass hierdurch eine Nutzung durch die Urheber*innen selbst oder durch Dritte ausgeschlossen wird. Vergeben Forschende exklusive Rechte auf ihr Werk, so kann es der Verlag unter Ausschluss aller andere Personen nutzen.

In den meisten Fällen erlauben Verlage die Selbstarchivierung, die Autor*innen müssen sich jedoch an die Vertragsbedingungen, wie zum Beispiel eine Sperrfrist oder vordefinierte Lizenz, halten.

Welcher Verlag hat welche Vorgaben?

Je nach Verlag oder Zeitschrift sind die Rechte, die den Autor*innen verbleiben, umfassender oder limitierter. Bei Zeitschriften sind viele Verleger dazu übergegangen, die Open-Access Archivierung in einem institutionellen Repository wie ZORA ausdrücklich zu erlauben.

Welche Vorgaben hinsichtlich der Selbstarchivierung gilt, kann entweder im Verlagsvertrag nachgelesen oder auf dem Open Policy Finder nachgeschaut werden.

Open Policy Finder

In der Journal-Database der UB Zürich finden Sie ZORA-spezifische Regelungen von Verlagen.

Journal Database

Kritische Autorenrechte zurückbehalten?

Die UZH ist auf Basis ihrer Open Science Policy einer offenen Wissenschaftskultur verpflichtet. Eine offene Wissenschaftskultur setzt in jedem Fall voraus, dass Forschende auch bei Verlagspublikationen darauf achten, dass sie im Minimum das Recht zur Selbstarchivierung behalten. In der Praxis gibt es dazu drei Möglichkeiten

1. Verlagsvertrag anpassen

In Absprache mit dem Verlag können Anpassungen am Vertrag gemacht werden. Beispielsweise kann das akzeptierte Manuskript, welches inhaltlich mit der publizierten Version identisch ist, aber nicht im Vertragslayout erscheint, ausdrücklich aus den Vertragsbedingungen ausgeschlossen werden. Alternativ können gewisse Ausdrücke, die die exklusive Abgabe umfassender Rechte an den Verlag verlangen, gestrichen werden.

Zur Unterstützung bieten wir Ihnen anhand eines Beispielfalls einigeEmpfehlungen zum Vorgehen bei Verlagsverhandlungen (PDF, 82 KB).

2. Zusatz beifügen: Open Access Addendum

Alternativ können Autor*innen dem Vertrag einen Zusatz beifügen, der die Hinterlegung der Veröffentlichung im Dokumenten-Server regelt (Open Access Addendum). Der Zusatz muss vom Verlag gegengezeichnet werden. Ein solches Addendum kann online generiert werden:
Addendum online generieren 

3. Die Rights Retention Strategie des Schweizerischen Nationalfonds

Für eingereichte Gesuche gelten ab dem 1. Januar 2023 beim SNF neue Open Access Richtlinien: Unter anderem sollen Autor*innen neu die akzeptierte Manuskriptversion ohne Sperrfrist veröffentlichen. Der SNF unterstützt die Forschenden dabei mit der Rights Retention Strategie. Damit machen Autor*innen den Verlag bereits bei der ersten Einreichung des Manuskripts mit einem entsprechenden Text in der Fussnote darauf aufmerksam, dass sie die Rechte an der akzeptierten Manuskriptversion behalten und diese ohne Sperrfrist mit einer CC-BY Lizenz veröffentlichen werden.


Nachträgliches Einverständnis zur Selbst-Archivierung

Für schon publizierte Werke können Autor*innen nachträglich das Einverständnis des Verlags einholen, die Publikation in ZORA zu hinterlegen.

Formbrief und Anleitung (DOCX, 18 KB)

Bei der Eingabe in ZORA müssen solche Informationen zum Verlagsvertrag angegeben werden, damit die ZORA-Redaktion diese berücksichtigen kann. Informieren Sie sich zudem über Ihre Rechte für die Selbst-Archivierung (grüner Open Access) auf dem Open Policy Finder


Publizieren ohne Verlagsvertrag

Wurden bei einer Veröffentlichung mit dem Verlag keine anderslautenden urheberrechtlichen Vereinbarungen getroffen, so gelten für Autor*innen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Hinterlegung in ZORA die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts:
 

Wissenschaftliche Aufsätze, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, z.B. Zeitschriftenartikel oder Buchbeiträge, dürfen Autor*innen drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen offen in einem Repository hinterlegen.
(Art. 382 Abs. 3 OR)
Aktualitätsbezogene Berichte, z.B. Zeitungsartikel, dürfen Autor*innen jederzeit offen in einem Repository hinterlegen.
(Art. 382 Abs. 2 OR)
Andere Werke wie Monographien oder Lehrbücher dürfen Autor*innen nicht in Konkurrenz zum Verlag in einem Repository offen hinterlegen, solange die Auflage nicht vergriffen ist. (Art. 382 Abs. 1 OR)
Nicht korrekt zitierfähige Versionen, die keine echte Konkurrenz bedeuten, sind erlaubt: bspw. Files ohne Originalseitenzahlen in Fächern, in denen seitengenau zitiert wird.

Als hinterlegte Publikation ist in diesen Fällen sicher eine Autorenversion ohne Verlagslogos und Verlagsseitenzahlen (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Die vom Verlag publizierte Version (Verlags-PDF) darf nur ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos verwendet werden.

Weiterführende Informationen